Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums vom 20.03.2020
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) mehrere Allgemeinverfügungen (Az. Z6a-G8000-2020/122-98).
Unter anderem werden Gastronomiebetriebe jeder Art untersagt.
Daher ist unser Betrieb momentan – wie alle anderen Gastronomiebetriebe in Bayern – aufgrund der Corona-Pandemie geschlossen!
Laut Allgemeinverfügung des Bayrischen Staatsministeriums gilt dieses mindestens bis einschließlich 3. April 2020. Diese Allgemeinverfügung dient im Sinne Aller die weitere Ausbreitung des Corona-Viruses zu bekämpfen!
Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis.